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Foto: lehmann

Spenden und Steuern

Die nachfolgenden steuerlichen Hinweise sind sorgfältig recherchiert (Stand: Juni 2024) und nach besten Wissen dargestellt. Trotzdem sind alle Angaben ohne Gewähr und wir übernehmen keine Haftung für Schäden gleich welcher Art.

Für verbindliche Auskünfte zu allen steuerlichen Fragen kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Finanzamt, einen Steuerhilfeverein oder eine Steuerberaterin oder Steuerberater.

Ja, eine Spende an eine gemeinnützige Organisation können Sie beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Spenden reduzieren das zu versteuernde Einkommen und reduzieren Ihre Steuerlast. Zu den gemeinnützigen Organisationen zählen u. a. die evangelisch-lutherische Kirche und alle Kirchengemeinden, kirchliche Stiftungen, Fördervereine und andere kirchliche Einrichtungen.

Der Höchstbetrag, bis zu dem Sie Spenden absetzen können, hängt von Ihrem Einkommen ab. Laut § 10b Einkommensteuergesetz (EstG) können Sie bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte in der Steuererklärung sofort geltend machen. Darüber hinaus gehende Beträge sind auf die nächsten Jahre übertragbar.

Eine Zustiftung in den Vermögensstock einer neuen oder einer bestehenden Stiftung ist bis zu einer Einlage von 1 Million Euro (unabhängig vom Einkommen) ebenfalls begünstigt und als Sonderausgaben abziehbar. Die Zustiftung können Sie dabei entweder im gleichen Jahr oder in den 9 folgenden Jahren steuerlich geltend machen.

Die Kirchensteuer ist unbeschränkt und in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.

Eine sogenannte Zustiftung, das heißt eine Zuwendungen in den Vermögensstock einer neuen oder einer bestehenden Stiftung ist bis zu einer Einlage von 1 Million Euro (unabhängig vom Einkommen) ebenfalls begünstigt und als Sonderausgaben abziehbar. Die Zustiftung können Sie dabei entweder im gleichen Jahr oder in den 9 folgenden Jahren steuerlich geltend machen.

Erbschafts- und Schenkungssteuer:
Nicht neu, aber interessant: Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. gilt, dass eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer möglich ist, wenn geschenktes oder vererbtes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall bzw. der Schenkung nachträglich in eine gemeinnützige Stiftung eingebracht wird.

Die Kirchensteuer ist unbeschränkt und in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. In der Anlage Sonderausgaben finden Sie auch die Zeile für die Angabe der gezahlten Kirchensteuer. Im ersten Feld tragen Sie die gezahlte Kirchensteuer für das jeweilige Jahr ein, im zweiten den erstatteten Kirchensteuerbetrag des Vorjahres. Die gezahlte Kirchensteuer finden Sie auf der Lohnsteuerbescheinigung. Den erstatten Kirchensteuerbetrag auf dem Steuerbescheid des Vorjahres

Wenn Sie an eine gemeinnützige Organisation spenden, wird Ihnen der Betrag von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch verringert sich Ihre Steuerbelastung in etwa um ein Drittel der geleisteten Spendensumme. Dafür müssen Sie die Spenden im Anhang Sonderausgaben Ihrer Steuererklärung angeben.

Auf diese Weise bekommen Privatpersonen im Durchschnitt rund ein Drittel ihrer jährlichen Spendensumme zurückerstattet.

Wer Spenden steuerlich absetzen möchte, muss diese in der Steuererklärung angeben. Privatpersonen und Selbstständige setzen Ihre Spende als Sonderausgabe im privaten Einkommen an. Tragen Sie dazu einfach die Spendensumme in Ihrer Einkommenssteuererklärung in der Anlage „Sonderausgaben“ in Zeile 5 ein. Zustiftungen, das heißt Zuwendungen in den Vermögensstock einer inländischen Stiftung, werden in Zeile 9 eingetragen.

Grundsätzlich müssen mit der Steuererklärung keine Belege mehr eingereicht werden. Das gilt auch für Spendenbelege. Sie sind aber verpflichtet Spendenbelege aufzubewahren und diese auf Anfrage im Original vorzulegen. Möchte das Finanzamt Ihre Belege prüfen, fordert es diese bei Ihnen an. Deshalb sollten alle Spendenbelege sorgsam aufbewahrt werden: bis mindestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides.

Bei Spendenbeträgen bis 300 Euro je Einzelspende reicht als Beleg für Ihre Steuererklärung der quittierte Zahlschein bei Bareinzahlung oder die Buchungsbestätigung bei Online-Überweisung oder Ihr Kontoauszug als Nachweis. Wichtig ist, dass Ihr Name und Ihre Kontonummer, der Name und die Bankverbindung des Empfängers, der Spendenbetrag und der Buchungstag zu sehen sind.

Bei Spendenbeträgen ab 300 Euro, das heißt 300,01 Euro oder mehr, benötigen Sie eine förmliche Zuwendungsbestätigung (amtlicher Vordruck). Diese wird auch als Spendenbescheinigung oder Spendenquittung bezeichnet.

In der Regel werden die Zuwendungsbestätigungen von Kirchengemeinden, dem Kirchenamt oder kirchlichen Einrichtungen automatisch an den Spender versandt.

Ohne Beleg erfolgt keine Steuererstattung. Bei Spenden von mehr als 300 Euro ist als Beleg eine förmliche Zuwendungsbestätigung zwingend vorgeschrieben. Bei Spenden bis 300 Euro reicht als Nachweis der quittierte Zahlschein oder die Buchungsbestätigung oder Ihr Kontoauszug.

Verpflichtend sind Spendenbescheinigungen bzw. Zuwendungsbestätigungen ab einem Spendenbetrag von 300 Euro.  Manche Gemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises senden dem Spender aber bereits ab 100 Euro oder 200 Euro eine Spendenquittung zu, vorausgesetzt Sie sind Kirchenmitglied in der Empfängergemeinde oder haben beim Verwendungszweck Ihre Adresse angegeben.

Bei persönlich adressierten Spendenbriefen erhalten Sie von uns nach Spendeneingang immer ein Dankschreiben und ab 300 Euro eine Zuwendungsbestätigung.

Bei Dauerüberweisungen senden wir unabhängig von der Höhe der Spenden eine Sammelspendenbestätigung.

Sollten Sie keine Zuwendungsbestätigung erhalten haben oder eine Spendenquittung wünschen kontaktieren Sie gern den Spendenempfänger oder unseren zentralen Spendenservice per E-Mail oder unter +49 (0)4131 20 77 17.

Bei Einzelspenden erhalten Sie in der Regel innerhalb von 8 bis 12 Wochen nach Spendeneingang eine Dankschreiben von Ihrer Kirchengemeinde oder dem Kirchenamt. Ab einem Spendenbetrag von 300 Euro oder mehr, ist diesem Schreiben eine Zuwendungsbestätigung beigefügt.

Bei Dauerüberweisungen erhalten Sie eine Sammelspendenbestätigung im ersten Quartal des Folgejahres.

Selbständige Stiftungen, Fördervereine und kirchliche Einrichtungen senden möglicherweise eine Jahressteuerbescheinigung im ersten Quartal des Folgejahres.

Sie können jederzeit gern bei dem Spendenempfänger, z. B. dem Gemeindebüro, nachfragen. Oder Sie wenden sich per E-Mail an den zentralen Spendenservice.

Das kann mehrere Gründe haben, z. B. wenn Sie kein Kirchenmitglied sind und uns daher Ihre Adresse nicht vorliegt. Wenn Sie keine Zuwendungsbestätigung erhalten haben oder eine Spendenquittung wünschen, kontaktieren Sie gern den Spendenempfänger, z. B. Ihre Kirchengemeinde, oder per E-Mail unseren zentralen Spendenservice.

Bei der Zuwendungsbescheinigung greifen wir bei Mitgliedern der evangelisch-lutherischen Kirche zum Zeitpunkt der Erstellung auf die Adressdaten des Meldeamtes zurück. An diese Adresse senden wir Ihre Bescheinigung. Siehe dazu auch die Antwort zur Frage „Wann erhalte ich meine Spendenquittung?“.

Bei Nicht-Kirchen-Mitgliedern haben wir keinen Zugriff auf Adressdaten. Wir senden daher Ihre Zuwendungsbestätigung an die im Verwendungszweck angegebene Adresse. Ist dort keine Adresse angegeben, können wir keine Zuwendungsbescheinigung ausstellen und zusenden.

Sollten diese Adresse noch nicht oder nicht mehr aktuell sein, bitte wir um Information an den Spendenempfänger oder per E-Mail unseren zentralen Spendenservice.

Wenn Sie online mit einem der Spendenformulare gespendet haben, können Sie Änderungen Ihrer Kontaktdaten selbst vornehmen. Bitte nutzen Sie den Zugang zum Servicebereich unter auf der Seite "jetzt online spenden". Die benötigten Informationen entnehmen Sie bitte dem Bestätigungsmail zu Ihrer Spende.

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