handhalten-lehmann-kopfbild

Foto: lehmann

Vererben und schenken

Gutes Leben – gutes Geben

Sie sind dankbar für das, was Sie in Ihrem Leben erreicht haben? Sie fühlen sich vom Leben reich beschenkt? Nicht selten möchten Menschen in dieser Situation einen Teil ihres Vermögens an andere weitergeben. Das entspricht unserer christlichen Kultur des Teilens.

Unsere Kirche begleitet Menschen aller Generationen in den entscheidenden Phasen des Lebens. Das soll so bleiben. Ob in den Kirchengemeinden, Kindergärten und diakonischen Einrichtungen für Hilfsbedürftige – ohne Kirche wäre unsere Gesellschaft ärmer.

Vererben oder schenken
Diese gute Arbeit braucht Unterstützung, auch für die Zukunft: Je mehr Menschen dazu beitragen, desto mehr Hilfe wird möglich. Können auch Sie sich vorstellen, Ihre Kirchengemeinde, eine Ihnen nahestehende kirchliche Stiftung oder eine diakonische Einrichtung in Ihrem Testament oder mit einer Schenkung zu bedenken?

Gern sind wir für Ihre Fragen da
Wer sich Gedanken über sein Testament macht, hat oft viele Fragen. Aus diesem Grunde gibt es in unserem Kirchenkreis mit Uwe Radke einen Ansprechpartner zu allen Fragen rund um das Thema „Erben und Vererben“. Interessierte können bei ihm zum Beispiel auch unverbindlich eine Broschüre zu diesem Thema bestellen.

Ihre Zuwendung – unsere Verantwortung
Wir sehen es als unsere Pflicht, die uns anvertrauten Mittel mit besonderer Sorgfalt zu verwenden. Wir wissen, dass hier Hoffnungen und Wünsche mitgegeben werden, die in künftigen Generationen weiterleben sollen. Diese Haltung vertreten wir gegenüber jeder testamentarischen Zuwendung oder Schenkung – unabhängig von ihrer Höhe. Denn jede Unterstützung hilft, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine bessere Zukunft zu schenken.

Wichtige Begriffe kurz erklärt

Weiterführende Informationen finden Sie auch im Internet. Rechtssichere und verbindliche Auskünfte erhalten Sie von Notaren oder Rechtsanwälten.

Ein Testament (von lat. testamentum, dieses wiederum von lat. testari „bezeugen“) ist eine Form der Verfügung von Todes wegen, eine Regelung für den Erbfall.
Nach deutschem Recht wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet (§ 1937 BGB). Sie ist eine einseitig getroffene Regelung des Erblassers über sein Vermögen, die im Falle seines Todes in Kraft tritt. Eine andere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag§ 1941,§ 2274 ff. BGB).

Gründe für ein Testament
Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet (oder einen Erbvertrag geschlossen) hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht notwendigerweise den Vorstellungen des Erblassers und kann zu Streitigkeiten unter den Angehörigen führen, die der Erblasser durch eine klare testamentarische Regelung vermeiden kann. Zum Beispiel regelt die gesetzliche Erbfolge, dass in einer kinderlosen Ehe die Eltern neben dem überlebenden Ehegatten Erben werden und mit diesem eine Erbengemeinschaft bilden. Oder die gesetzliche Regelung, dass die Kinder neben dem überlebenden Ehegatten erben und somit auch hier eine Erbengemeinschaft bilden, stimmt nicht mit dem letzten Willen des Erblassers überein. Wer dies vermeiden möchte, muss die Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.

Wie kann es gehen?
Sie können ein eigenhändiges Testament verfassen, das vollständig von Hand geschrieben ist und mit Ihrem Vor- und Familiennamen unterschrieben ist. Vergessen Sie Ortsangabe und Datum nicht. Mögliche Änderungen und Ergänzungen müssen ebenfalls handschriftlich erfolgen.
Die rechtlich einwandfreie Form ist beim notariellen Testament gewährleistet. Sie errichten es bei einem Notar Ihrer Wahl. Das Testament können Sie beim Nachlassgericht hinterlegen, die hierfür entstehenden Kosten richten sich nach dem Vermögenswert und sind in einer Gebührentabelle festgelegt.  

Gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschaftssteuer befreit. Eine Zuwendung an Ihre Kirchengemeinde oder Einrichtung im Testament kommt somit ohne steuerliche Abzüge unseren Projekten zu Gute.

Das Vermächtnis (auch Legat, von lat. legatum) ist im deutschen, österreichischen und schweizerischen Erbrecht die Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils von Todes wegen. Sie kann vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag getroffen werden. Im Unterschied zur Erbeinsetzung wird der Vermächtnisnehmer nicht Erbe.
Wenn Sie einer Kirchengemeinde oder der Diakonie zwar unterstützen, aber nicht zu Ihrem Erben machen wollen, ist ein Vermächtnis ratsam. Sie erklären dann in Ihrem Testament, dass eine bestimmte Geldsumme oder ein Gegenstand übertragen wird. Die Erben sind somit verpflichtet, Ihr Vermächtnis zu erfüllen. Die Begünstigten machen ihre erworbenen Ansprüche gegenüber dem Erben geltend. Was das Vermächtnis konkret beinhaltet, legen Sie in Ihrem Testament fest. Mit einem Vermächtnis helfen Sie, die finanzielle Unabhängigkeit ihrer gewünschten Kirchengemeinde, Einrichtung oder der Diakonie zu sichern und ermöglichen damit auch in Zukunft vielseitige Hilfe.

Als gemeinnützige Organisation ist Ihre Kirchengemeinde/Einrichtung/Diakonie von der Erbschaftsteuer befreit. Ein Vermächtnis zu Gunsten unserer Organisation fließt daher ohne steuerliche Abzüge in unsere Arbeit ein.  

Mit einer Schenkung geht eine Geldsumme oder Gegenstand unmittelbar an Ihre Kirchengemeinde/Einrichtung/Diakonie/Stiftung über. Wollen Sie die Schenkung nicht sofort durchführen, ist es auch möglich, zu Lebzeiten ein Schenkungsversprechen zu geben. Dieses bedarf einer notariellen Beurkundung.

Generell können bei einer frühzeitigen Weitergabe von Vermögen Freibeträge im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer alle zehn Jahre neu genutzt werden. Eine Schenkung kann daher helfen, die Steuerlast für Ihre Erben zu senken.

pflanzchen-okapia
Foto: okapia  

Kontakt

Uwe Radke